Presse
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Hamburg
28. Oktober 2020

Stellungnahme der Warburg Gruppe zur Einsetzung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses (PUA) "Cum-Ex-Steuergeldaffäre"

Der auf Antrag der CDU gemeinsam mit DIE LINKE und der fraktionslosen Abgeordneten Frau von Treuenfels-Frowein (FDP) eingesetzte PUA dient ausschließlich politischen Zwecken im beginnenden Bundestagswahlkampf und richtet sich vorwiegend gegen den SPD-Kanzlerkandidaten Olaf Scholz. Dabei wird eine Rufschädigung der Warburg Gruppe, ihrer Mitarbeiter und ihrer Gesellschafter als Kollateralschaden bedenkenlos in Kauf genommen.

Die Warburg Gruppe hat bereits mehrfach klargestellt, dass es von ihrer Seite keine unzulässige Einflussnahme auf Politik oder Verwaltung gegeben hat. Allein die behauptete und bisher durch nichts belegte unzulässige Einflussnahme der Politik auf die Verwaltung kann nach § 1 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft ein zulässiger Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung sein.

Die Warburg Gruppe beteiligt sich aktiv an der Aufklärung der Sachverhalte in laufenden juristischen Verfahren. Mehrfach haben Urteile die Rechtsauffassung von Warburg bestätigt, nach der die inländischen Depotbanken zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet und vorrangig in Anspruch zu nehmen waren.

Die bei der Warburg Gruppe in Rede stehenden Steuerbeträge machen nur einen kleinen Bruchteil des von Medien berichteten Cum-Ex-Gesamtschadens aus. Allein die weiteren Hamburger Fälle haben einen erheblich größeren Anteil. Dennoch nimmt die Darstellung von Warburg in der Öffentlichkeit unverhältnismäßig mehr Raum ein. Die Warburg Gruppe wird die Aufklärung weiter vorantreiben und die Anteile sowie Verantwortlichkeiten aller Akteure aus Politik, Finanzverwaltung, Aufsicht, Verbänden, Landesbanken und Depotbanken sowie von Initiatoren, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten verdeutlichen. Hierzu wird auch der PUA Gelegenheit bieten.

Hinweis: Eine Zusammenfassung der bisherigen Stellungnahmen der Warburg Gruppe ist als Anlage beigefügt. Für die Mehrheitsgesellschafter geben deren Rechtsberater eine Stellungnahme ab.

 

Anlage zur Stellungnahme vom 28. Oktober 2020

Die Warburg Gruppe hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, steuerrechtswidrige Aktiengeschäfte zu betreiben, zu fördern oder sich an darauf ausgerichteten Absprachen zu beteiligen. Insbesondere bestand nie die Absicht, gegenüber Finanzämtern unzutreffende Erklärungen abzugeben oder Steuererstattungsansprüche geltend zu machen, auf die kein Anspruch bestand.

Von 2007 bis 2011 führte die Warburg Bank Geschäfte mit deutschen Aktientiteln über den Dividendenstichtag aus. Der dabei erzielte Gewinn der Bank betrug über fünf Jahre insgesamt rund EUR 46 Mio. nach Steuern. Die Warburg Gruppe und die Warburg Bank haben sich im Verfahren vor dem Landgericht Bonn im Dezember 2019 bereit erklärt, den Gewinn aus den Geschäften zurückzuzahlen, da diese nach Auffassung des Gerichts nicht steuerrechtskonform gewesen sein sollen. Das Finanzamt Hamburg hat 2017 und 2018 die bei den Geschäften erfolgten Kapitalertragsteueranrechnungen der Jahre 2010 und 2011 zurückgenommen und entsprechende Nachzahlungen gefordert. Diese Forderungen hat M.M.Warburg & CO im April 2020 durch eine Zahlung in Höhe von rund EUR 44 Mio. beglichen. Damit erfolgte bereits eine Zahlung, die der Höhe nach nahezu dem o.g. Gewinn aus den Geschäften entspricht. Das Landgericht Bonn hat in seinem Urteil im März 2020 wegen der Wertpapiergeschäfte der Jahre 2007 bis 2011 eine Einziehung in Höhe von EUR 177 Mio. angeordnet. Im Anschluss an das Urteil hat das Finanzamt Hamburg im April 2020 auch die Kapitalertragsteueranrechnungen der Jahre 2007 bis 2009 zurückgenommen und Kapitalertragsteuernachforderungen in Höhe von rund EUR 122 Mio. geltend gemacht. Dies umfasst auch den laut Presse und Politik mit dem Jahresende 2016 angeblich verjährten Betrag, der laut dem Bescheid nicht verjährt ist. Das Finanzamt begründet die Steuerbescheide damit, dass die Deutsche Bank AG die Kapitalertragsteuer bei den Geschäften nicht einbehalten und abgeführt habe. Hierzu war sie gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. als inländische Depotbank der Aktienverkäuferin ICAP verpflichtet. Die Warburg Bank hat bei den Geschäften den vollen Kaufpreis für die Aktien einschließlich des Kapitalertragsteueranteils in Höhe von insgesamt EUR 169 Mio. an die Deutsche Bank AG gezahlt. Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 23. September 2020 entschieden, dass die Deutsche Bank AG verpflichtet war, die im Kaufpreis enthaltene Kapitalertragsteuer abzuführen.

Die Hauptgesellschafter der Warburg Gruppe haben sich verpflichtet, die Gesellschaft von Risiken in Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften freizuhalten. Die mit der Einziehung bzw. den Steuerbescheiden geltend gemachten Ansprüche sind somit vollständig abgedeckt. Damit ist bereits heute sichergestellt, dass dem Steuerzahler aus den Geschäften der M.M.Warburg & CO kein Schaden entstehen wird.

Weitere Informationen finden sich unter https://www.mmwarburg.de/de/publikationen/thema-cum-ex/

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Christina Eistert
Leiterin Marketing & Kommunikation
Hamburg
Christiane Rehländer
Leiterin Kommunikation
Hamburg