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Hamburg
23. September 2020

Stellungnahme zum Urteil des Landgerichts Frankfurt in der Sache M.M.Warburg & CO (Warburg Bank und Warburg Gruppe) gegen die Deutsche Bank AG am 23. September 2020

  • Landgericht Frankfurt stellt Abführungspflicht der Deutschen Bank und Gesamtschuld zwischen den Parteien fest
  • Das Landgericht folgt damit den Argumenten der Klägerin
  • Abweisung des Innenausgleichs nicht nachvollziehbar
  • Deshalb wird aller Voraussicht nach Berufung eingelegt

 

Das Gericht bestätigt die von M.M.Warburg & CO von Beginn an vertretene Auffassung, wonach die Einbehaltungspflicht der Beklagten als Depotbank bestand und zwischen den Parteien ein Gesamtschuldverhältnis vorliegt. Dies hatte die Deutsche Bank stets in Abrede gestellt.

Das Hessische Finanzgericht hatte bereits in früheren Entscheidungen die Abführungspflicht festgestellt. In seiner Stellungnahme in der Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags am 9. September 2020 hatte der Vorsitzende Richter Lotzgeselle seine Auffassung, nach der eine vorrangige Inanspruchnahme der inländischen Depotbank zu erfolgen habe, nochmals unterstrichen. Auch mit der jüngst vom OLG Frankfurt verkündeten Entscheidung wurde diese Rechtsprechung weiter verfestigt.

Im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander ist das Landgericht Frankfurt jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass allein die Klägerinnen die von der Beklagten als Depotbank nicht entrichteten Steuern letztlich tragen müssen. Diese Entscheidung ist angesichts der eindeutigen Festlegungen des Jahressteuergesetzes 2007 nicht nachvollziehbar. Insbesondere im Hinblick auf die Verspätungszinsen, die aufgrund der pflichtwidrigen Nichtentrichtung durch die Beklagte aufgelaufen sind, ist die Entscheidung mit der steuer- und zivilrechtlichen Rechtslage unvereinbar. Nach der sorgfältigen Prüfung der Urteilsgründe wird daher aller Voraussicht nach Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Da das erkennende Gericht offenbar der im Schwerpunkt auf die gesetzliche Regelung bezogenen Anspruchsbegründung nicht gefolgt ist, werden nunmehr die Vorgänge, die insgesamt zu den streitgegenständlichen Geschäften geführt haben, und die Rolle der genannten Beteiligten zum Gegenstand dieses bzw. weiterer Zivilrechtsverfahren gemacht. Die Klägerinnen werden vom Fiskus bisher allein für den gesamten durch die streitgegenständlichen Geschäfte verursachten Steuerausfall in Anspruch genommen, obwohl die Herren Berger, Steck, Shields und Mora sowie die ICAP Securities Limited und weitere Beteiligte die aus heutiger Sicht und insbesondere nach den Erkenntnissen aus dem Urteil des Landgerichts Bonn rechtswidrigen Geschäfte konzipiert, an die Klägerinnen herangetragen und gemeinsam mit der beklagten Deutschen Bank durchgeführt haben. Sie haben daraus ganz erhebliche Erträge erzielt. Nunmehr werden auch gegen diese Beteiligten im Hinblick auf ihre Beiträge und die von ihnen erzielten Erträge sowie sonstige Beteiligte die Ansprüche mit Nachdruck verfolgt.

Eine Stellungnahme der Rechtsanwälte der Klägerinnen zum Urteil ist in der Anlage beigefügt.

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