Presse
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Hamburg
1. Juni 2021

Stellungnahme zum Urteil des Landgerichts Bonn

  • Keine wirtschaftlichen Folgen für Warburg Gruppe
  • Gericht beendete Einziehungsbeteiligung bereits im Februar 2021
  • Steuerforderungen sind beglichen
  • Warburg Gruppe verfolgt Ansprüche in Rechtsverfahren
  • Urteil unterschlägt entscheidende Verantwortung der Initiatoren und inländischen Depotbanken

Das Urteil des Landgerichts Bonn gegen einen ehemaligen Warburg-Mitarbeiter bleibt ohne wirtschaftliche Folgen für die Warburg Gruppe. Das Landgericht Bonn hatte bereits am 26. Februar 2021 beschlossen, in dem Verfahren von einer Einziehung bei der M.M.Warburg & CO Gruppe GmbH und der Warburg Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH abzusehen.

Gegen die im Zuge der Verurteilung zweier Londoner Aktienhändler vom Landgericht Bonn im März 2020 angeordnete Einziehung hat die Warburg Gruppe Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, da die Voraussetzungen einer Einziehung nach ihrer Auffassung nicht vorliegen. In jedem Fall sind mit der Rückzahlung der angerechneten Steuerbeträge an das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg im Jahr 2020 die wegen der sogenannten Cum-Ex-Aktiengeschäfte der Warburg Bank für die Jahre 2007 bis 2011 vom Finanzamt festgesetzten Steuern vollständig beglichen, so dass die Einziehung keine Grundlage mehr hat.
Die Warburg Gruppe hat allein den gesamten Steuerbetrag gezahlt, obwohl Dritte die Geschäfte initiierten, abwickelten und große Profite erzielten, während die Warburg Gruppe nie die Absicht hatte, zu Unrecht von Steueranrechnungen zu profitieren. Da M.M.Warburg & CO die steuerliche Einschätzung der Behörden nicht teilt, nach der sie für die gesamten Steuerforderungen vorrangig und allein in Anspruch zu nehmen sei, geht sie gegen die Steuerbescheide rechtlich vor. Gegen die Initiatoren, Abwickler und Profiteure der Geschäfte sind Klagen auf Schadensersatz eingereicht worden.

Die jetzige Entscheidung des Landgerichts Bonn überrascht nach den bereits im Urteil vom März 2020 erfolgten Festlegungen nicht. Die vorrangige Verantwortung der inländischen Depotbanken und der Initiatoren der Geschäfte wird nicht ausreichend berücksichtigt. Ohne die auch vom Gericht vorausgesetzte rechtswidrige Nichtabführung durch die Depotbanken läge bereits objektiv keine Straftat vor. Die in den Verfahren deutlich gewordene, von den Initiatoren systematisch betriebene Täuschung über die tatsächlichen Verhältnisse steht einer Schuldfeststellung entgegen. Das Gericht glaubt eher dem „Kronzeugen“, obwohl dieser sich in widersprüchliche Aussagen verstrickte. Ob das Urteil angesichts zahlreicher verworfener Befangenheitsanträge und abgelehnter Beweisanträge einer etwaigen Revision standhält, ist fraglich.

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