Stiftungsticker von M.M.Warburg & CO

16.12.2025

Kapitalmarktausblick 2026 für Stiftungen

Autor: Daniel Hupfer

Das Jahr 2025 war turbulent – für die Weltwirtschaft und die Kapitalmärkte gleichermaßen. Donald Trumps unberechenbare Politik hinterließ tiefe Spuren, genau wie vor zwölf Monaten prognostiziert. Der im April verkündete „Liberation Day” löste massive Unsicherheit aus. Viele Ökonomen befürchteten höhere Inflationsraten und eine Konjunkturabschwächung bis hin zur Rezession. Sie irrten. Die Weltwirtschaft bewies wieder einmal ihre Krisenresistenz: 2025 wächst sie um 3,2 Prozent (2024: 3,3 Prozent). Der befürchtete Inflationsanstieg blieb mit Ausnahme der USA aus. Seit Mai kehrte deswegen wieder Ruhe an den Kapitalmärkten ein. Dennoch mussten viele Stiftungsorgane wieder einmal ein dickes Fell mitbringen und Kursschwankungen aushalten können. Mit Blick auf das Jahr 2026 prägen vier Faktoren unseren optimistischen Ausblick für die Aktienmärkte: ein solides globales Wirtschaftswachstum, eine zunehmend unterstützende Fiskal- und Geldpolitik in vielen Volkswirtschaften, eine geringere politische Unsicherheit sowie ein Investitionsboom im Bereich der Künstlichen Intelligenz.

Die Weltwirtschaft hat sich im Jahr 2025 trotz der Zollpolitik von US-Präsident Trump und einer Vielzahl an (geo-)politischen Unsicherheiten erstaunlich widerstandsfähig gezeigt. Die Wachstumsrate des globalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) liegt in 2025 bei etwa 3,2 Prozent und damit nur geringfügig unter dem Jahr 2024. Trotz der hohen Einfuhrzölle für US-Importe hat sich der Handel bis dato gut behauptet und die massiven Investitionen der Unternehmen im Bereich Künstliche Intelligenz (KI) haben insbesondere die US-Wirtschaft auf Wachstumskurs gehalten. An den Zinsmärkten bewegten sich die Renditen in einem vergleichsweise engen Korridor. Damit hat sich die hohe Volatilität des Vorjahres in Europa deutlich zurückgebildet. Insgesamt wurden im Jahr 2025 vor allem jene Investoren belohnt, die Unternehmensanleihen in ihren Portfolios übergewichtet hatten. An den Aktienmärkten wurde die Erwartung vieler Investoren, dass die erneute Wahl von Trump zu einer überdurchschnittlichen Entwicklung der US-Aktienmärkte führt, bereits nach wenigen Wochen zunichtegemacht. So erlitt die KI‑Euphorie zu Jahresbeginn 2025 einen herben Rückschlag: Das vermeintlich günstige und leistungsfähige R1‑Modell des chinesischen Anbieters DeepSeek löste eine deutliche Neubewertung im KI‑Sektor aus. Dadurch gerieten große US‑Technologie‑Konzerne stark unter Druck, was die US‑Indizes wegen des hohen Gewichts der „Magnificent 7“ spürbar belastete. Verstärkt wurden diese Sorgen durch das Risiko eines zunehmenden Protektionismus der USA und Bedenken hinsichtlich eines möglichen Endes der wirtschaftlichen Ausnahmestellung der USA, nachdem Präsident Trump Anfang April umfangreiche reziproke Zölle gegen die Handelspartner verkündet hatte. Die internationalen Aktienmärkte durchlebten vor diesem Hintergrund eine extrem schwierige Zeit und gaben kräftig nach. In der Folge setzte aber eine Erholungsrally ein, die vor allem in den USA zu einem der größten Zuwächse der jüngeren Börsengeschichte führte. Die europäischen Aktienmärkte zeigten sich in 2025 insgesamt deutlich robuster. Das lag einerseits an einer globalen Tendenz vieler Investoren zur breiteren Diversifikation weg vom US‑Dollar, vor allem aber an dem angekündigten deutschen Fiskalpaket für Verteidigung und Infrastruktur. Dies sorgte für höhere Erwartungen an das deutsche BIP-Wachstum und eine Neubewertung der deutschen Aktien. Insgesamt profitierten besonders Rüstungs- und Bauwerte sowie wegen der höheren Zinsen auch Finanzwerte.

Mit Blick auf das Jahr 2026 steht die Weltwirtschaft weiterhin unter dem Einfluss handelspolitischer Spannungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte das Fahrwasser rau bleiben, denn es ist kaum vorzustellen, dass US-Präsident Donald Trump seine unkonventionelle Art und Weise Politik zu betreiben, ändern wird. Allerdings gibt es mittlerweile eine Reihe von Handelsabkommen zwischen den USA und seinen Handelspartnern, so dass es zumindest in dieser Hinsicht eine gewisse Stabilisierung gibt. Vor dem Hintergrund einer lockeren Haushalts- und Geldpolitik in vielen großen Volkswirtschaften sowie weiterhin hoher Investitionen im Bereich KI gehen wir auch für 2026 von einem soliden Wirtschaftswachstum aus und rechnen mit einem Wachstum von 3,1 Prozent für die Weltwirtschaft.

Das kommende Rentenmarktjahr dürfte, anders als die Vorjahre, deutlich weniger von externen Faktoren wie Notenbankentscheidungen oder der Zollpolitik geprägt sein. Die US Handelspolitik hat durch zahlreiche Nachverhandlungen und Übergangsregelungen einen großen Teil ihres anfänglichen Schreckens verloren. Gleichzeitig profitiert die Europäische Zentralbank davon, dass sich die Inflationsrate inzwischen in der Nähe ihres Zielwerts von zwei Prozent befindet. Wir erwarten, dass sich die Verbraucherpreise auch im Jahr 2026 auf diesem Niveau stabilisieren. Entsprechend rechnen wir im Euroraum mit keinen weiteren geldpolitischen Impulsen. Und auch wenn es schon fast langweilig erscheint: Wir sind weiterhin überzeugt, dass Stiftungen im Bereich der Unternehmensanleihen trotz bereits niedriger Kreditrisikoaufschläge auch im kommenden Jahr eine bessere Wertentwicklung erzielen werden als Staatsanleihen. Der Hauptgrund für diese Einschätzung liegt unserer Ansicht nach beim Thema Verschuldung. Während die Staatsverschuldung spürbar ansteigt, präsentieren sich Unternehmen sowohl in Europa als auch in den USA mit sehr soliden Ergebniskennziffern und einer stabilen Verschuldungssituation. Zudem sollte das sich aufhellende konjunkturelle Umfeld dazu beitragen, dass die Ausfallraten weiterhin auf oder sogar unter ihren historischen Durchschnittswerten bleiben. Aber auch High Yield Anleihen bleiben, gestützt durch niedrige Ausfallraten und das Ausbleiben rezessiver Tendenzen, als taktische Beimischung für Stiftungen, die im Rahmen ihrer Anlagerichtlinien dort investieren dürfen, interessant.

Nach der Aktienmarktrally seit dem „Liberation Day“ im April sind die Bewertungsniveaus mittlerweile auf einem hohen Niveau angekommen. Der S&P500 liegt aktuell bei einem KGV von etwa 23, der EuroStoxx50 bei etwa 16,5 und der DAX bei etwa 16. Damit bewegen sich diese Indizes bereits über den historischen Durchschnitten. Um weitere Kursanstiege zu rechtfertigen, müsste sich daher entweder die Bewertung von Aktien noch weiter ausweiten oder aber das Gewinnwachstum müsste wie im Fall der US-Aktien hoch bleiben bzw. in Europa deutlich zulegen. Mit einer weiteren Ausweitung der Bewertungsniveaus rechnen wir in 2026 nicht. Dafür müssten die Renditen für US-Staatsanleihen bzw. Bundesanleihen deutlich sinken. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Verschuldung in den USA, aber auch in vielen europäischen Ländern und der weiterhin hohen Inflation in den USA bei knapp 3 Prozent mit Aufwärtsrisiken aufgrund der US-Zollpolitik ist dies aber unwahrscheinlich. Beim Gewinnwachstum der Unternehmen sind wir dagegen deutlich positiver gestimmt.  Angesichts der soliden Lage der Weltwirtschaft, der unterstützenden Fiskal- und Geldpolitik sowie der hohen Investitionen im Bereich KI halten wir Gewinnzuwächse im zweistelligen Bereich sowohl in Europa als auch in den USA für wahrscheinlich. In Europa dürfte für Unternehmen zusätzlich der Gegenwind durch den schwachen US-Dollar nachlassen und die Planungssicherheit nach dem Handelsabkommen zwischen Europa und den USA wieder steigen. Wir erwarten daher für 2026 ein weiteres positives Aktienmarktjahr, rechnen allerdings  auch in 2025 mit zwischenzeitlichen Phasen der Risikoaversion. Insbesondere die Frage, ob der KI-Boom bereits ein Blasenniveau erreicht hat, dürfte die Marktteilnehmer immer mal wieder verunsichern. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren erwarten wir für den S&P500 einen Jahresendstand 2026 von 7.700 Punkten und damit ein deutlich zweistelliges Plus. Für die europäischen Aktienmärkte halten wir ebenso neue Rekordstände für wahrscheinlich und sehen den EuroStoxx50 bei 6.100, den Stoxx50 bei 5.250 Punkten und den DAX bei 26.000 Punkten.

Wir empfehlen allen Stiftungsorganen in diesem Umfeld weiterhin in Aktien investiert zu bleiben und die bestehende Anlagestrategie der Stiftung konsequent umzusetzen. Wir rechnen zwar mit einem weiterhin volatilen Aktienmarktumfeld in den kommenden Monaten, aber das Aktienmarktjahr 2026 sollte  ein weiteres gutes Jahr werden. Da wir gleichzeitig davon ausgehen, dass das Zinsniveau über das Gesamtjahr 2026 in etwa stabil bleiben dürfte, sollte es Stiftungen möglich sein, mit einem gemischten Portfolio aus Aktien und Anleihen eine solide positive Rendite zu erzielen. Es bleibt allerdings wichtig, das Börsengeschehen und die US-Politik weiter eng zu verfolgen, um entsprechende Anpassungen der Portfoliostruktur vorzunehmen.

Daniel Hupfer
Leiter Portfolio Management
Hamburg

Stiftungsregister – nun frühstens 2028

Autor: Dr. Almuth Werner

Rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts sollten zum 1. Januar 2026 endlich ein öffentliches Register erhalten, das die Nachweisführung über die organschaftliche Vertretungsberechtigung erleichtern sollte. Eingeführt wurde das Stiftungsregister im Zuge der Reform des Stiftungszivilrechts ("Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“ vom 16. Juli 2021, BGBl. 2021, I S. 2947). Gesetzliche Grundlagen sind der noch in Kraft tretende § 82b Abs.1 BGB sowie das Stiftungsregistergesetz. Anders als die stark divergierenden Stiftungsverzeichnisse der Bundesländer, soll das Stiftungsregister ein zentral geführtes elektronisches Register auf Bundesebene sein; registerführende Behörde ist das Bundesamt für Justiz (§ 1 StiftRG).

Kurz vor dem Starttermin des Registers legte die Bundesregierung überraschend im September 2025 einen Gesetzentwurf vor, nach dem das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes auf den 1. Januar 2028 verschoben werden soll. Im Gesetzentwurf wird die Verschiebung mit dem schlanken Hinweis auf das Erfordernis zuverlässiger Technik begründet: Da die noch notwendigen Arbeiten zur Fertigstellung der notwendigen Registertechnik auch bis Ende 2026 voraussichtlich noch nicht abgeschlossen sein werden, soll das Stiftungsregister erst am 1. Januar 2028 seinen Betrieb aufnehmen, so die BT Drs. 21/1852, S. 40. Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich in der laufenden parlamentarischen Beratung und ist noch nicht abschließend beschlossen. Inhaltlich werden nur die Übergangsregelungen geändert, d.h. 2026 durch 2028 ersetzt. Die bereits auf die Situation eines bundeseinheitlichen Registers angepassten Landesstiftungsgesetze werden wohl erst im Laufe des Jahres 2026 geändert  um den früheren Stand wieder abbilden zu können.

Offene Fragen zum Stiftungsregister

Das Befremden über das Fehlen tauglicher Registertechnik nach Jahren der Diskussion und letztlich der Einführung des Stiftungsregisters soll aber nicht den Blick darauf verstellen, dass auch inhaltliche und Verfahrensfragen zum Register seit vielen Monaten offen sind. Denn frei von Kritik waren weder die ergänzenden Regelungen zum Register im BGB noch das Stiftungsregistergesetz oder der Referentenentwurf einer „Verordnung zum Betrieb des (elektronischen) Stiftungsregisters“ (RefE-StiftRV). Hingewiesen sei auf die lediglich negative Publizitätswirkung (§ 82d BGB) anstelle der praxisrelevanten positiven Publizität und weiterhin auf den Umfang der einzutragenden Tatsachen, wobei erstaunlicherweise der Stiftungszweck ausgeklammert wird.

Hinzu kommt die im Grundsatz unbeschränkte öffentliche Einsichtnahme in das Register („jedermann“) und der dafür eingereichten Dokumente, darunter die Satzung. Von den Eintragungen und den Dokumenten kann zudem ein Ausdruck verlangt werden (§ 15 StiftRG). Von besonderem Interesse ist daher, wie die Einsichtnahmen bzw. Ausdrucke aufgrund eines berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter beschränkt oder ausgeschlossen werden können. Gerade zu den Voraussetzungen dieser Beschränkungen hatten sich Stifter und Stiftungen Klarheit durch die Verordnung gewünscht – und wurden enttäuscht. § 25 Abs. 3 RefE-StiftRV enthält den wenig konkreten Hinweis „insbesondere“ auf ein Geheimhaltungsinteresse der Stiftung oder eines betroffenen Dritten, das das Interesse des Rechtsverkehrs an der Zugänglichkeit der Dokumente überwiegt. Welche anderen, vergleichbaren Interessen eine Einsichtnahme einschränken oder ausschließen, bleibt wohl der Praxis, insbesondere des Bundesamtes für Justiz überlassen.

Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass die Verlängerung der Vorlaufzeit bis zum Registerstart vom Gesetzgeber für Nachbesserungen des § 82d BGB oder des § 15 StiftRG genutzt wird. An den Wirkungen des Stiftungsregisters ändert sich also nichts und die Ausführungen in unserem Beitrag Heft (WARBURG) sind weiterhin zutreffend. Einzig die bislang im Referentenentwurf vorliegende StiftRV lässt noch auf gewünschte Konkretisierungen hoffen.

Stifter und Stiftungen sind zum Handeln aufgerufen

Die Vertretungsbefugnisse sind nun bis Ende 2027 weiterhin mit sogenannten Vertreterbescheinigungen nachzuweisen; auch ohne (landes-) gesetzliche Grundlage müssen Stiftungsbehörden diese auf Verlangen erstellen.

Die verlängerte Vorbereitungsphase auf das Stiftungsregister gibt Stiftungen die Chance, die einzureichenden Dokumente auf Informationen durchzusehen, die der Allgemeinheit nicht ohne weiteres bekannt werden sollen. Keine andere Rechtsform ist wie die Stiftung von einer höchstpersönlichen Motivation bestimmt, von ihrem Stifter individuell geprägt und die Satzung als Willensmanifestation gestaltet. Die bislang nur auf freiwilliger Basis beruhende Zugänglichmachung von Stiftungsdokumenten hat diesen persönlichen Raum geschützt. Auch Präambeln sind in dieser eigenen Privatsphäre entstanden, die sich an die Stiftungsorgane, die Destinatäre oder an die Familie richten, aber nicht selbstverständlich an die Allgemeinheit.

Viele Satzungen enthalten Angaben zu ihren Stifter, Destinatären, Anfallsberechtigen, Berechtigten zum Bezug von Versorgungsleistungen (bei steuerbegünstigten Stiftungen, § 58 Nr. 6 AO) oder von Organmitgliedern, etwa der Gründungsorgane. Satzungen beschreiben wirtschaftliche Verhältnisse, benennen konkrete Gegenstände des Stiftungsvermögens (Grundstock- sowie des sonstigen Vermögens), die Höhe von Stiftungsleistungen an Destinatäre und die gegebenenfalls. auch Auswahlkriterien.

Bestehende Stiftungen sollten ihre Satzungen nach diesen Daten und Informationen durchsehen und – auch in Abstimmung mit der Stiftungsbehörde – in einem ersten Schritt Möglichkeiten der Verallgemeinerung finden. Anstatt der namentlichen Nennung der drei Kinder des Stifterehepaars können beispielsweise deren „eheliche, leibliche Kinder“ auf das gewidmete Vermögen mit dem Verweis „…ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft“ bezeichnet werden. Zu solchen Streichungen sogenannter historischer Daten gehört auch die Besetzung der Gründungsorgane, die gern namentlich in die Satzung aufgenommen wurden

Ob Kriterien für den Empfang von Stiftungsleistungen als Ausdruck des Stifterwillens zwingender Satzungsinhalt sind oder ebenso gut in eine Nebenordnung ausgelagert werden können, ist ebenfalls Gegenstand des Austauschs mit der Stiftungsbehörde. Die Verlagerung in Nebenordnungen kann auch für andere Satzungsinhalte geprüft werden, die nicht zwingend in einer Satzung stehen müssen.

Gelegentlich werden Verbrauchsstiftungen errichtet oder Ewigkeitsstiftungen in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet. Im Rahmen des in die Satzung aufzunehmenden Verbrauchsschlüssels ist zum Verzicht auf Summenangaben zu raten. Zumeist lässt sich der jährliche oder in größeren Zeitabschnitten vorzunehmende Verbrauch des Grundstockvermögens auch in Prozentzahlen angeben (innerhalb der beiden ersten vollen Geschäftsjahre bis zu 10% des zum Stichtag x vorhandenen Grundstockvermögens, bis zum Ablauf des vierten Jahres bis zu 30% des ab dem Stichtag y noch vorhandenen Grundstockvermögens).

Zu den Informationen und Daten, die sich nicht verallgemeinern lassen, die besonderer Ausdruck des Stifterwillen sind oder an deren Beibehaltung die Stiftung bzw. der Stifter aus anderen Gründen ein Interesse hat, tragen Stiftungen ihre Argumente zusammen. Diese bringen sie später gegenüber dem Bundesamt für Justiz vor, um Schwärzungen durchzusetzen oder eine Einsicht ganz auszuschließen. Eventuell unterstützen auch Stiftungsbehörden mit Argumenten, die sie selbst als relevant zum Schutz des Stifters bzw. der Stiftung erachten. Aktuell verfügen die Stiftungsbehörden allerdings über kein besseres Wissen als die Stiftungen selbst.

Diese Hinweise beruhen auf der Annahme, dass bestehende Stiftungen weder ihre Ursprungssatzung noch Satzungsänderungen zum Register einreichen müssen, die vor dem Jahr 2028 wirksam geworden sind. Zum Stiftungsregister wird u. E. nur die im Zeitpunkt der Eintragungspflicht (2028) aktuelle Satzung eingereicht. Einzelheiten sind allerdings noch unklar. Die Chance, sensible Informationen in einer Satzung vor einer Einreichung zu minimieren, sollten Stiftungen trotz der bestehenden Unsicherheit nutzen. Mit den bekannten Zeitläufen stiftungsbehördlicher Vorprüfungen und Genehmigungsverfahren sowie erforderlicher Organsitzungen ist mit der Prüfung und eventueller Änderung der Satzung bald zu beginnen.

Stiftungsinitiativen können alle Hinweise direkt berücksichtigen und etwa auch eine Präambel nicht der Satzung, sondern dem Stiftungsgeschäft voranstellen.

Das Stiftungsgeschäft gehört nicht zu den originär einzureichenden Dokumenten. Die Einreichung kann aber zwingend sein, wenn sich nur daraus die Bestellung des noch amtierenden Gründungsvorstands ergibt (§ 82b BGB: „Dokument über die Bestellung der Vorstandsmitglieder“). Stiftungsbehörden verweisen zwar gern darauf, dass zusätzliche Amtsannahmeerklärungen des oder der Stifter nicht erforderlich sind, weil diese das Stiftungsgeschäft – mit ihrer Bestellung – unterzeichnen. Dem ist künftig der Hinweis auf die Einreichung eines zusätzlichen und besonders sensiblen Dokuments zum Register entgegenzuhalten.

Künftige Berufungsbeschlüsse sollten nicht in Form des gesamten Sitzungsprotokolls, sondern als Protokollauszug je Beschluss für das Register vorbereitet werden.

Dr. Almuth Werner

Portrait Dr. Almuth Werner

Dr. Almuth Werner ist Rechtsanwältin bei der eureos gmbh steuerberatungsgesellschaft rechtsanwaltsgesellschaft, Leipzig. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte sind die gesellschaftsrechtliche und steuerliche Beratung gemeinnütziger Körperschaften sowie die Beratung der Vermögensstrukturierung und Vermögensnachfolge von Privatpersonen. Ihr Spezialgebiet ist das Stiftungsrecht.

Rechtliche Hinweise/Disclaimer

Diese Information stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar, sondern dient allein der Orientierung und Darstellung von möglichen geschäftlichen Aktivitäten. Diese Information erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ist daher unverbindlich. Sie stellt keine Empfehlung zum eigenständigen Erwerb von Finanzinstrumenten dar, sondern dient nur als Vorschlag für eine mögliche Vermögensstrukturierung.

Die hierin zum Ausdruck gebrachten Meinungen können sich jederzeit ohne vorherige Ankündigung ändern. Soweit Aussagen über Preise, Zinssätze oder sonstige Indikationen getroffen werden, beziehen sich diese ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erstellung der Information und enthalten keine Aussage über die zukünftige Entwicklung, insbesondere nicht hinsichtlich zukünftiger Gewinne oder Verluste. Diese Information stellt ferner keinen Rat oder eine Empfehlung dar. Vor Abschluss eines in dieser Information dargestellten Geschäfts ist auf jeden Fall eine kunden- und produktgerechte Beratung erforderlich. Voraussetzung für eine kunden- und produktgerechte Beratung ist, dass Sie uns auf unsere Fragen bezogen auf Ihre Anlageziele und finanziellen Verhältnisse aktuelle, richtige und vollständige Angaben machen. Nur so sind wir in der Lage, Ihnen Empfehlungen entsprechend Ihren Anlagezielen und finanziellen Möglichkeiten zu geben. Im Rahmen der Geeignetheitsprüfung gleichen wir unsere Empfehlungen mit Ihren Anlagezielen und finanziellen Möglichkeiten ab. Insbesondere die Risikobereitschaft, Verlusttragfähigkeit und der bevorzugte Anlagehorizont bilden essentielle Bausteine für eine erfolgreiche und individuell zugeschnittene Anlageberatung. Diese Information ist vertraulich und ausschließlich für den hierin bezeichneten Adressaten bestimmt. Jede über die Nutzung durch den Adressaten hinausgehende Verwendung ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen, die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Medien sowie sonstige Veröffentlichung des gesamten Inhalts oder von Teilen.