Überarbeitung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)

Aktionäre sollen besser identifizierbar sein

Um die Kommunikation und insbesondere den Informationsaustausch zwischen Publikumsgesellschaften und ihren Anteilseignern zu verbessern, erhalten börsennotierte Gesellschaften künftig das Recht auf Identifikation ihrer Aktionäre (Know your Shareholder).

Als Bank sind wir daher ab dem 3. September 2020 gesetzlich verpflichtet, bei Identifizierungsverlangen von Aktiengesellschaften die Daten der Depotinhaber an die Gesellschaft herauszugeben.

Geregelt ist dieser Informationsanspruch, der aus der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) herrührt, im Aktiengesetz:

„§ 67d AktG Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären

(1) Die börsennotierte Gesellschaft kann von einem Intermediär, der Aktien der Gesellschaft verwahrt, Informationen über die Identität der Aktionäre und über den nächsten Intermediär verlangen. Format und Inhalt dieses Verlangens richten sich nach der Durchführungsvereinbarung (EU) 2108/1212.“

Aktiengesellschaften können diesen Informationsanspruch auf Identifizierung der Aktionäre gegenüber jedem Kreditinstitut in der Verwahrkette, welches Aktien der Gesellschaft verwahrt, geltend machen. Er steht sowohl Inhaber- als auch Namenaktiengesellschaften zu.

Für weitere Informationen und die Beantwortung Ihrer Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihre Kundenberaterin bzw. Ihr Kundenberater gerne zur Verfügung.