Stiftungsticker von M.M.Warburg & CO

16.05.2025

Trump 2.0: Fluch oder Segen für die Kapitalmärkte?

Autor: Daniel Hupfer

Es fällt nicht leicht, in wenigen Worten zu beschreiben, was in den letzten Wochen alles passiert ist. Anfang April wurden Zölle von Trump angekündigt, die in diesem Ausmaß vom Markt und selbst von der US-Notenbank nicht erwartet wurden. Die Höhe der jeweiligen länderspezifischen Zölle wurde dabei von einer fast surreal anmutenden Formel abgeleitet, die letztlich impliziert, dass die Höhe des US-Handelsbilanzdefizites allein eine Funktion der Differenz von Zollsätzen ist. Dabei werden US-Handelsbilanzdefizite vom US-Präsidenten so eingeordnet, als wenn sie mit dem Verlust einer unternehmerischen Gewinn- und Verlustrechnung vergleichbar wären. Das ist natürlich komplett falsch. Handelsbilanzüberschüsse oder -defizite sind das Ergebnis höchst komplexer globaler Wertschöpfungsketten sowie Spezialisierungen. Zölle spielen dabei sicher auch eine Rolle, sind aber definitiv nicht dominant. Wenige Tage später kam dann die eine 180-Grad-Wende und die Zollerhöhungen (bis auf China) wurden zunächst für 90 Tage auf Eis gelegt.

Für Stiftungen, wie für viele andere Investoren, waren diese ersten Monate im Jahr 2025 wieder einmal ein herausforderndes Umfeld, da die internationalen Aktienmärkte die Ankündigung der Zölle mit herben Kursverlusten quittiert haben. Hintergrund ist die Angst vor einer Rezession in den USA, die mit den angekündigten US-Einfuhrzöllen an Wahrscheinlichkeit deutlich zugenommen hat. In einer Rezession sind Unternehmensgewinne in der Vergangenheit häufig rückläufig gewesen, so dass höhere Bewertungsniveaus von US-Aktien in einem solchen Umfeld nicht mehr zu rechtfertigen wären. Zudem ist der US-Dollar heftig unter Druck geraten und hat die Wertentwicklung von US-amerikanischen Aktien für Euro-Anleger zusätzlich negativ beeinflusst. Der Grund für die schwache Entwicklung des US-Dollars liegt wohl offensichtlich in der Politik der neuen US-Regierung. So werden der Wachstumsvorteil der US-Wirtschaft, der „sicherere-Hafen“-Status der US-Staatsanleihen, der Status des US-Dollars als Welt-Leitwährung und die Unabhängigkeit der Fed infrage gestellt. 

In der Zwischenzeit haben sich die Kursverluste der Aktienmärkte wieder deutlich verkleinert. Insbesondere die Mehrzahl der europäischen Börsen notieren mittlerweile wieder seit Jahresanfang im Plus. Aber auch die US-Indizes konnten sich von den Tiefstständen von etwa Mitte April deutlich erholen. Hintergrund sind aus unserer Sicht einerseits die Hoffnung auf sogenannte „Deals“ zwischen den USA und den verschiedenen Handelspartnern und andererseits die gute Berichtssaison der Unternehmen zu den Ergebnissen des ersten Quartals 2025. Hier überzeugten aber vor allem die US-amerikanischen Unternehmen, die in der überwiegenden Zahl positiv überraschen konnten und aktuell eine durchschnittliche Gewinnsteigerung von etwa 12% gegenüber dem Vorjahresquartal aufweisen. In Europa gab es zwar auch eine Vielzahl von Unternehmen, die die Erwartungen übertroffen konnten, allerdings sind hier die Unternehmensgewinne im Vergleich zum Vorjahresquartal um etwa 3% gesunken.

Für das Gesamtjahr 2025 rechnen die Unternehmensanalysten derzeit mit einem Gewinnzuwachs für die amerikanischen Unternehmen im S&P500 von etwa 8% und für das Jahr 2026 von gut 12%. Rückenwind bekommen die Unternehmen in den USA derzeit vom schwachen US-Dollar, der internationale Gewinne, die in anderen Währungen anfallen, entsprechend aufwertet. Für die europäischen Unternehmen im Stoxx600 sieht die Betrachtung der Unternehmensgewinne 2025 deutlich schwächer aus, so wird mit einem Plus von aktuell nur 0,3% gerechnet. In 2026 soll das Plus allerdings wieder im zweistelligen Bereich liegen. Aus unserer Sicht sorgt der Blick auf die Entwicklung der Unternehmensgewinne damit für eine gewisse Entspannung im aktuell volatilen Umfeld, da dies immer noch einer der wichtigsten Faktoren zur Bestimmung der Aktienkursentwicklung ist.

Dennoch sind die ökonomischen Prognosen im aktuellen Umfeld mit sehr hoher Unsicherheit behaftet. Entschließe sich US-Präsident Donald Trump, die angekündigten Zölle vollständig zurückzunehmen, würde sich der Konjunkturausblick wieder aufhellen. Jedoch ist eine Eskalation des globalen Handelsstreits ebenfalls denkbar. Diesen beiden Szenarien Eintrittswahrscheinlichkeiten zuzuschreiben, ist insbesondere vor dem Hintergrund von Donald Trumps erratischem Politikkurs quasi unmöglich. Was heute noch gilt, scheint morgen bereits vergessen zu sein. Wie kurz die Halbwertszeit von ökonomischen Prognosen in diesem Umfeld ausfallen, wurde Anfang April deutlich. Nachdem Donald Trump die reziproken Zölle angekündigt hatte und sich eine Eskalation im Handelsstreit zwischen den USA und China abzeichnete, prognostizierten die ersten Volkswirte eine Rezession für die USA. Nur wenige Stunden danach ruderten sie jedoch zurück als Donald Trump eine temporäre Aussetzung der reziproken Zölle ankündigte. Aus diesem Grund halten wir es für umso wichtiger, keine übereiligen Schlüsse zu ziehen und Ruhe zu bewahren anstatt in Panik zu verfallen.

Wir empfehlen allen Stiftungsorganen in diesem Umfeld einen kühlen Kopf zu bewahren und die bestehende Anlagestrategie der Stiftung weiterhin konsequent umzusetzen, insbesondere weil der Anlagehorizont der meisten Stiftungen langfristig ist. Wir rechnen zwar mit einem weiterhin volatilen Aktienmarktumfeld in den kommenden Wochen, gehen aber von weiteren Handelsabkommen zwischen den USA und anderen Ländern aus und halten damit die Prognosen der Unternehmensanalysten zu den Gewinnen in 2025 für realistisch. Das Aktienmarktjahr 2025 sollte unter dieser Annahme ein versöhnliches Ende finden. Da wir gleichzeitig davon ausgehen, dass das Zinsniveau über das Gesamtjahr 2025 stabil bleiben dürfte, sollte es Stiftungen möglich sein mit einem gemischten Portfolio aus Aktien und Anleihen eine positive Rendite zu erzielen. Es bleibt allerdings wichtig, das Börsengeschehen und die US-Politik weiter eng zu verfolgen und entsprechend die Portfoliostruktur anzupassen, sollten sich gravierende Veränderungen ergeben.

Daniel Hupfer
Leiter Portfolio Management
Hamburg

Stiftungsregister – 2026

Autor: Mattheo Dominik Ens

Transparenz und Stiftungen, beides passte lange nicht wirklich zusammen. Wesentliche Informationen über Stiftungen, wie die Höhe des Grundstockvermögens und das Ausgabenverhalten, waren kaum zugänglich. Doch das ändert sich zunehmend. 

Auch wenn es die jüngste kleine Anfrage der CDU anders vermuten lässt, so sind zahlreiche Informationen gemeinnütziger Organisationen bereits jetzt transparent und niederschwellig einsehbar. Es gibt ein Transparenz-, ein Lobby- und ein Zuwendungsempfängerregister für gemeinnützige Organisationen jeder Rechtsform sowie die Stiftungsverzeichnisse der Länder für rechtsfähige Stiftungen. 

Ab dem 1. Januar 2026 wird das Stiftungsregister eingeführt. Dieses bundeseinheitliche Online-Register wird die uneinheitlichen Stiftungsverzeichnisse der Länder und „Vertretungsbescheinigungen“ des Vorstands ersetzen. Es wird beim Bundesamt für Justiz geführt und enthält für jede Stiftung ein eigenes, öffentlich zugängliches Registerblatt, das über Namen oder Registernummer durchsucht werden kann. Ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme, wie z.B. beim Grundbuch, ist nicht erforderlich.

Es ist zu erwarten, dass das Register vom Aufbau dem Vereinsregister entsprechen wird. Die konkrete Ausgestaltung liegt aktuell im Arbeitsbereich des Bundesjustizministeriums, das nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine Stiftungsregisterverordnung erlassen darf.

Es wäre erfreulich, wenn damit auch der bürokratischen Aufwand für die Verwaltung verringert und die Rechtsklarheit erhöht wird. Doch dies wird kein Selbstläufer. Der Erfolg dieses Vorhabens hängt von der präzisen Umsetzung ab. 

Die Eintragung in das Register 

Wesentliche Informationen des Registers sind der Name, der Sitz und das Entstehungsdatum der Stiftung sowie persönliche Daten von Vorständen und besonderen Vertretern (u.a. Wohnort) und der Umfang der Vertretungsmacht. Bei Verbrauchsstiftungen ist außerdem die Zeit zu hinterlegen, für die die Stiftung errichtet wurde. 

Für die Eintragung müssen einige Dokumente eingereicht werden, darunter auch die Stiftungssatzung

Das Register wird eine sogenannte negative Publizitätswirkung - öffentlichen Glauben - vermitteln. Der Rechtsverkehr darf folglich darauf vertrauen, dass eine fehlende eintragungspflichtige Tatsache (bspw. eine beschränkte Vertretungsmacht), sich auch nicht ereignet hat. Auf eine Beschränkung einer Vertretungsmacht darf sich die Stiftung daher nicht berufen, wenn diese nicht eingetragen war. Für unrichtige Eintragungen (z.B. ein alter Vorstand ist noch eingetragen) ist dies allerdings keine Hilfe, da es an einer sogenannten positiven Publizitätswirkung fehlen wird (das Vertrauen darauf, dass alle eingetragenen Tatsachen, der Wahrheit entsprechen). 
Vom Vorstand berufene Geschäftsführer, die nicht dem Vorstand angehören und auch keine besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB sind, werden nicht eingetragen. Diese Personen werden sich weiterhin durch die Vorlage einer vom Vorstand unterzeichneten Vollmacht legitimieren müssen. 

Das Verfahren

Die Anmeldung muss öffentlich beglaubigt werden und unverzüglich beim Notar erfolgen. Für bestehende Stiftungen wird es allerdings eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 geben. Die Eintragung muss laufend gepflegt und aktuell gehalten werden.  

Die Eintragungen in den anderen Registern haben keinen Einfluss auf das Stiftungsregister. Alle Register werden nebeneinander geführt und unterschiedlichen Zwecken dienen. 

Vorteile

Neben dem anfänglichen Aufwand bietet das neue Register auch einige Vorteile. Vor allem der Vertretungsnachweis für den Vorstand sollte sich im Rechtsverkehr durch den Blick in das Register einfacher gestalten lassen. Stiftungen müssen ihrer Bank gegenwärtig sogenannte Vertretungsberechtigungen vorlegen, die von den Landesstiftungsbehörden auszustellen sind. Dieses Vorgehen wird sich in Zukunft erübrigen, da der Vertretungsnachweis der Vorstandsmitglieder grundsätzlich durch den Auszug aus dem Stiftungsregister geführt werden kann. 

Dadurch werden etwa Vertragsschlüsse oder andere operative Maßnahmen wie die Eröffnung eines Kontos etc., maßgeblich erleichtert. Der Vorteil ist die höhere Sicherheit im Rechtsverkehr. 

Zudem ist eine einheitliche Online-Datenbank auf Bundesebene ein deutlicher Fortschritt zu den bisher uneinheitlich geführten Landesstiftungsverzeichnissen. 

Herausforderungen

Die wenigsten Destinatäre von privatnützigen Stiftungen dürften sich wohl damit fühlen, wenn ihre in der Satzung genannten Namen und Anteile an den Ausschüttungen für jedermann einsehbar sind. Insbesondere Unternehmensinhaber legen Wert darauf, ihre Kinder und Enkel zu schützen. Es besteht insoweit ein „legitimes Diskretionsinteresse“. 

Entsprechend sieht § 15 Satz 2 des Stiftungsregistergesetzes vor, dass „berechtigte Interessen“ den Zugang zu diesen Dokumenten beschränken oder ausschließen können. Dann werden die Dokumente nicht oder nur so in das Register eingestellt, dass bestimmte Inhalte unkenntlich gemacht sind. Das Verfahren hierzu ist aktuell noch unklar. 

Da der Vorstand die Stiftungssatzung in der aktuellen Fassung einreichen muss, wird es weitere Regelungen zum Verfahren benötigen. Denn eine eigenmächtige Schwärzung von Satzungspassagen wird wohl kaum gewollt sein. Eine kurzfristige Satzungsänderung hingegen wird nicht umsetzbar sein. 

Eventuell wird künftig eine Stiftungsregisterverordnung des Bundesjustizministeriums Klarheit schaffen. 

In Zukunft könnten Stiftungssatzungen jedenfalls deutlich zurückhaltender formuliert sein, was Namensnennungen sowie Details zum Vermögen und zur Vermögensanlage betrifft. 

Auch gibt es bereits heute Mustersatzungen für Stiftungen, in denen Höhe und Zusammensetzung des Dotationskapitals nicht genannt sind, sondern auf das Stiftungsgeschäft verwiesen wird. Grundsätzlich wird es möglich sein, Regelungen aus der Satzung in Geschäftsordnungen oder ähnliche Dokumente auszulagern. 

Auswirkungen auf Förderanfragen

Aus Sicht von Fundraisern wird das Register keinen großen Vorteil erzeugen. Auf der anderen Seite werden Stiftungen voraussichtlich aber auch keinem zusätzlichen Risiko von unpassenden Anfragen ausgesetzt werden. Insoweit ist dieses Register als neutral zu bewerten.

So sind die grundlegenden Informationen wie Name, Sitz und Satzung zwar nützlich, aber für Fundraiser sind vor allem Details zum Stiftungszweck und den finanziellen Mitteln einer Stiftung, also zum Beispiel die Höhe der jährlichen Ausschüttungen oder die Art der geförderten Projekte, von besonderem Interesse. Diese Informationen werden jedoch nicht im Register enthalten sein. Das Ausgabeverhalten ist im Lobbyregistergesetz über die dort hochgeladenen Finanzberichte/Jahresabschlüsse einsehbar. Davon sind allerdings nur gemeinnützige Organisationen betroffen, die eine politische Interessensvertretung betreiben. 

Eine Recherche nach bestimmten Förderzielen oder nach Stiftungen, die einem bestimmten Bereich gewidmet sind, wird im Stiftungsregister nicht möglich sein. Eine derartige Abfrage ist aktuell eingeschränkt bereits im Zuwendungsempfängerregister möglich. 

Vertrauliche Finanzinformationen, wie etwa Jahresabschlüsse oder Ausschüttungsdetails, werden im Register nicht veröffentlicht. 

Zukunftsideen

Positive Publizität
Das Stiftungsregister hat gegenüber den anderen Registern einen öffentlichen Glauben. Das ist bereits ein Fortschritt. Zum Schutz des Rechtsverkehrs wäre jedoch eine positive Publizitätswirkung wünschenswert. Denn dann könnte der Rechtsverkehr in jedem Fall darauf vertrauen, dass die eingetragenen Vorstandsmitglieder diesem auch tatsächlich angehören. In der Praxis ist gleichwohl davon auszugehen, dass Geschäftspartner und Banken die Auszüge aus dem Register zur Legitimation für ausreichend erachten. Denn letztlich wird die Eintragung über einen Notar beglaubigt erfolgen und für fehlerhafte Eintragungen bzw. nicht vorgenommene Änderungen haften die Vorstandsmitglieder persönlich. Insoweit wird durch das Register in jedem Fall mehr Rechtssicherheit gewonnen. 

Only-Once-Prinzip
Da die persönlichen Daten der Vorstandsmitglieder vollständig im Transparenzregister abgerufen werden können, wäre es im Hinblick auf den bürokratischen Abbau von Vorteil, wenn diese Daten nur in einem Register eingetragen werden müssten und eine automatisierte Migration in die anderen Register erfolgen würde. Ein derartiges Only-Once Prinzip wurde bereits vom Normenkontrollrat empfohlen. Aktuell deutet jedoch nichts darauf hin, dass eine derartige Migration erfolgen wird. Der Stiftungsvorstand wird daher jedenfalls zwei Register nebeneinander befüllen müssen (Transparenz- und Stiftungsregister). Das Zuwendungsempfängerregister wird vom Bundeszentralamt für Steuern geführt. Die Daten werden automatisiert durch eine Abfrage bei den Finanzämtern migriert. Gemeinnützige Lobbyakteure müssen zusätzlich die Eintragungspflicht in des Lobbyregister beachten und selbst vornehmen. 

 

Mattheo Dominik Ens

Mattheo Dominik Ens ist als Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) beim Deutschen Stiftungszentrum im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft an den Standorten Essen und Berlin tätig. In dieser Funktion ist er verantwortlich für den Nachlassbereich. Zuvor war er als Rechtsanwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht für die Wirtschaftskanzlei audalis Kohler Punge & Partner mbH, Dortmund, und als Rechtsanwalt bei der UnternehmerKompositionen GmbH, Meerbusch, tätig – bei letzterer war sein Schwerpunkt die steuerliche Projektbegleitung bei der Errichtung und Begleitung von Stiftungen, insbesondere Familienstiftungen.

21. und 22. Mai 2025

Deutscher Stiftungstag 2025

M.M.Warburg & CO wird wieder vertreten sein. Wir freuen uns auf ein Wiedersehen und den persönlichen Austausch mit Ihnen!

Kontakt aufnehmen

Rechtliche Hinweise/Disclaimer

Diese Information stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar, sondern dient allein der Orientierung und Darstellung von möglichen geschäftlichen Aktivitäten. Diese Information erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ist daher unverbindlich. Sie stellt keine Empfehlung zum eigenständigen Erwerb von Finanzinstrumenten dar, sondern dient nur als Vorschlag für eine mögliche Vermögensstrukturierung.

Die hierin zum Ausdruck gebrachten Meinungen können sich jederzeit ohne vorherige Ankündigung ändern. Soweit Aussagen über Preise, Zinssätze oder sonstige Indikationen getroffen werden, beziehen sich diese ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erstellung der Information und enthalten keine Aussage über die zukünftige Entwicklung, insbesondere nicht hinsichtlich zukünftiger Gewinne oder Verluste. Diese Information stellt ferner keinen Rat oder eine Empfehlung dar. Vor Abschluss eines in dieser Information dargestellten Geschäfts ist auf jeden Fall eine kunden- und produktgerechte Beratung erforderlich. Voraussetzung für eine kunden- und produktgerechte Beratung ist, dass Sie uns auf unsere Fragen bezogen auf Ihre Anlageziele und finanziellen Verhältnisse aktuelle, richtige und vollständige Angaben machen. Nur so sind wir in der Lage, Ihnen Empfehlungen entsprechend Ihren Anlagezielen und finanziellen Möglichkeiten zu geben. Im Rahmen der Geeignetheitsprüfung gleichen wir unsere Empfehlungen mit Ihren Anlagezielen und finanziellen Möglichkeiten ab. Insbesondere die Risikobereitschaft, Verlusttragfähigkeit und der bevorzugte Anlagehorizont bilden essentielle Bausteine für eine erfolgreiche und individuell zugeschnittene Anlageberatung. Diese Information ist vertraulich und ausschließlich für den hierin bezeichneten Adressaten bestimmt. Jede über die Nutzung durch den Adressaten hinausgehende Verwendung ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen, die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Medien sowie sonstige Veröffentlichung des gesamten Inhalts oder von Teilen.